Der Verjährungsbeginn der Gewährleistungsbürgschaft setzt in jedem Fall
den Eintritt des Sicherungsfalls voraus. Dies ist bei einer
Gewährleistungsbürgschaft in der Regel erst dann der Fall, wenn ein auf
Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch entstanden ist.
Wann dies der Fall ist, hat Bedeutung für die Verjährung der
Bürgschaftsforderung. Die Verjährung beginnt frühestens mit ihrer
Fälligkeit, §§ 199 I Nr. 1 BGB bzw. 198 BGB a.F.
Das OLG Köln ist der Auffassung, dass der bloße Fristablauf ohne
Konkretisierung einer auf Geld gerichteten Hauptforderung noch nicht für
eine Fälligkeit der Bürgschaftsforderung ausreiche.
Diese Rechtsauffassung ist nicht ohne Weiteres zuzustimmen.
Grundsätzlich entsteht der Sicherungsfall, wenn die Bürgschaft in
Anspruch genommen werden kann. Dies ist aber schon mit der Entstehung
einer geldwerten Hauptschuld der Fall, die bei Fristablauf entsteht,
ohne dass es auf eine Konkretisierung gegenüber dem Auftragnehmer
ankommt.
Damit ist vorsorglich vom Beginn der Verjährung der Bürgschaftsforderung
auszugehen mit Entstehen des geldwerten Hauptanspruchs, also spätestens
ab dem Jahr, in dem die angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels
fruchtlos abgelaufen ist.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn dem Auftragnehmer nach Fristablauf
wieder Nachbesserungsrechte eingeräumt werden. Dann ginge nämlich auch
der geldwerte Hauptanspruch wieder unter.
OLG Köln, Urteil vom 14. 12. 2005 — 11 U 109/05 = NJOZ 2006, 2372
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