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10% Vergütungspauschale bei freier Kündigung rechtswirksam

(19.10.2009)

Sieht ein Fertighausvertrag vor, dass der Auftragnehmer bei einer freien
Kündigung des Auftraggebers eine pauschale Vergütung bzw. pauschalierten
Schadensersatz von 10 % des Gesamtpreises verlangen kann, sofern nicht
der Auftraggeber oder Auftragnehmer im Einzelfall andere Nachweise
erbringt, so ist dies grundsätzlich rechtswirksam. Sie gilt zumindest
dann, wenn der Auftragnehmer nach der Klausel nicht noch die Wahl hat,
weitere Ansprüche geltend zu machen.

Gem. § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen
Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn und die allgemeinen
Gemeinkosten zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten auf 10% des
Gesamtpreises ist daher nicht unangemessen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Klausel vorsieht, dass dem Auftraggeber
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

Für Verträge, die ab dem Jahre 2009 geschlossen wurden, sieht das Gesetz
vor, dass vom Auftraggeber mindestens 5% der vereinbarten
Bruttovergütung gefordert werden können.

BGH, Urteil vom 27. 4. 2006 — VII ZR 175/05 = NZBau 2006, 435

 



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