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Wenn die Wohnung brennt |
(28.01.2008) |
| Haftung nach Wohnungsbrand wegen Aufsichtspflichtverletzung Zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Mieter, der einen Schaden verursacht, gegenüber der Gebäudeversicherung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, wenn er im Verhältnis zum Vermieter die Kosten einer solchen Versicherung trägt. Die Mieter haben zwei Jahre alte Zwillinge, die mit den Rauchutensilien der Eltern einen Wobnungsbrand verursachen. Es entsteht ein Schaden von etwa 45 000 Euro, den die Gebäudeversicherung ausgleicht. Die Mieter werden von dieser nach § 67 VVG in Regress genommen; diese berufen sich jedoch darauf, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht vorliege. Dem folgt das OLG Koblenz nicht. Das Verhalten der Mieter ist grob fahrlässig. Sie haben ihre Rauchutensilien, insbesondere ein Feuerzeug, in für die Kinder greifbarer Nähe unbeaufsichtigt liegen gelassen. Dies ist im Hinblick auf das Alter der Kinder grob fahrlässig. Die Vielzahl der durch kleine Kinder verursachten Unfälle gebiete es, einen strengen Maßstab hinsichtlich der Beachtung der Aufsichtspflicht anzulegen. Diese haben die Mieter in grobem Maß verletzt. Die von der Recht sprechung für ein fahrlässiges Verhalten begründete Haftungfreistellung kommt deshalb nicht zum tragen. Praxishinweis: Die Entscheidung ist zutreffend, weil tatsächlich ein grob fahrlässiges Verhalten gegeben war. Sie zeigt, dass die neue Rechtsprechung hinsichtlich der Freistellung des Mieters bei Ubernahme der Versicherungskosten nicht grenzenlos ist. Das OLG Oldenburg (NIW-RR 2004, 1671) hat jedoch eine Haftung bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hinsichtlich Kindern im Alter von sechs Jahren abgelehnt. OLG Koblenz, Urteil vom 2. 8. 2004 - 12 U 58 7/00 = NJW 2004, 3047 NJW-Spezial 8/2004, 338 |
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