Publikationen :

Beginn der Erbausschlagungsfrist bei Kenntnis von Inhalt des Testaments

(28.01.2008)
Frage:

Wann beginnt die Frist zum Ausschlagen des Erbes, wenn ein Testament vorhanden ist und dieses
bereits von einem Teil der Erbberechtigten (Erbgemeinschaft) gelesen worden ist, aber noch nicht vom Nachlassgericht eröffnet worden ist?


Antwort:

Nach der Kommentierung (Palandt, 64. Aufl., RZ 2 und 3 zu § 1944 BGB) beginnt die 6-Wochen-Frist Frist bei gewillkürter Erbfolge (= Testament) niemals vor der "gerichtlichen Verkündung." Dabei kommt es nicht auf die Form der Verkündung (z.B. Testamentseröffnung, ob mit oder ohne Hinzuziehung der Erben) an, sondern allein auf den Zugang der amtlichen Mitteilung. Zur exakten Festlegung des frühesten Beginns der Ausschlagungsfrist ist daher auf die Kenntnis des Erben von der Testamentseröffnung abzustellen (BGH 112, 229). Wenn also der Inhalt des Testaments bereits bekannt ist, ist der Zugang der Nachricht, dass dieses Testament eröffnet wird, für den Beginn der Ausschlagungsfrist maßgeblich. Ist der Inhalt des Testaments nicht bekannt, beginnt die Frist natürlich erst nach entsprechender Kenntnis. Diese muss sich aber wiederum nicht durch Einsicht in das Testament, sondern kann sich auch anderweitig durch schriftliche oder mündliche Information ergeben. "Kenntnis" setzt zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, auf Grund dessen ein Handeln erwartet werden kann - hier also: die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung zu treffen.
Die Frist wird für jeden Miterben individuell bestimmt. Kenntnis der anderen Miterben ist also unerheblich.



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