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Haftung bei Umsturz eines Grenzbaumes |
(28.01.2008) |
| Bäume auf Nachbars Grund stellen ein hohes Risiko und Schadenspotenzial dar, was mehrere BGH-Entscheidungen allein im Jahr 2004 belegen. Zwischen den Nachbarn ist nicht immer klar, wer für die Pflege zu sorgen hat. Im BGH-Fall stand eine Steineiche - zumindest teilweise - auf der Grundstücksgrenze. Sie wies abgestorbene Äste und eine nur noch geringe Belaubung auf. Pilzerkrankungen waren erkennbar. Abgestorbenes Holz war vor Jahren entfernt worden, ohne dass weitere Maßnahmen erfolgten. Nach einem Sturm stürzt der Baum um und beschädigt das Haus der Klägerin. Der BGH gibt der Schadensersatzklage unabhängig von einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zur Hälfte statt. Die Nachbarn haben ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Baum steht zumindest teilweise in ihrem Eigentum. Denn bei Grenzbäumen ist eine vertikale Teilung bezüglich der Eigentumsverhältnisse vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 923 1 BGB der gefällte Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen gehört. Wenn die Regelung einen Sinn haben soll, muss demnach zuvor eine andere Rechtslage gelten. Wegen dieser Eigentumslage ist der Baum im Rahmen der bestehenden Verkehrsicherungspflicht in angemessenen Abständen auf Krankheitsbilder zu untersuchen. Geschieht dies nicht, erwächst daraus eine Schadensersatzpflicht. Da am Baum kein Miteigentum vorliegt, gibt es auch keine gemeinschaftliche Verkehrssicherungspflicht. Ein Mitverschulden der Klägerin ist jedoch zu berücksichtigen, weil der Krankheitszustand des Baumes auch für sie erkennbar war. Ausblick: Die Eigentumsfrage bezüglich der Grenzbepflanzung ist nunmehr höchstrichterlich geklärt. Die daraus erwachsende Verkehrssicherungspflicht für alle Grundstückseigentümer schafft Rechtssicherheit. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist jedoch nicht anzunehmen, wenn Erkrankungen von seiner Grundstücksseite aus nicht erkennbar sind; dies dürfte regelmäßig nur bei großen Bäumen möglich sein. Diese Grundsätze stimmen mit der jüngeren Rechtsprechung des III. Senats des BGH (NJW 2004, 1381 - Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume) überein. BGH, Urteil vom 2. 7. 2004 - V ZR 33/04 = NJW 2004, 3328 = NZM2004, 837 NJW-Spezial 8/2004, 340 |
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