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Zugang einer Willenserklärung in Privatpostfach

(28.01.2008)
Zugang der Willenserklärung bei einer GmbH
BGH, Beschl. v. 31.07.2003 - III ZR 353/02 (OLG München), (NJW 45/2003, 3270)

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die an den Geschäftsführer einer GmbH gerichtete Kündigung eines Vertrages zugeht, wenn dessen private Postfachadresse und nicht die �dienstliche� Adresse der GmbH angegeben wurde.

Der Geschäftsführer, der dieses Postfach nur alle drei Monate geleert hat, stellte sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei nicht rechtzeitig erfolgt.

Der BGH war anderer Auffassung und bestätigte die Entscheidung des OLG München.

Entscheidend sei nur, dass der Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter der GmbH war. Dass diesem der Brief nicht innerhalb seines Geschäftsbetriebes, sondern im privaten Bereich (privates Postfach) zugegangen war, spielte nach Auffassung der Gerichte dagegen keine Rolle.

�Bei Einlegung in ein Postfach geht der Brief dem Inhaber an dem Tag zu, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Abholung zu rechnen ist.� Wenn der Inhaber das Postfach nicht regelmäßig oder - wie hier - nur alle drei Monate leert, so ist dies sein Problem und nicht das des Absenders.

Also war die Kündigung nicht verspätet.






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