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Unfall auf dem Betriebsparkplatz und Schmerzensgeld

(28.01.2008)
Zugehörigkeit eines Betriebspark platzes zum Betriebsgelände. Bei einem Unfall auf einem Betriebsparkplatz greift die Haftungsersetzung der §§ 105, 106 SGB VII ein.

Die Klägerin und der Beklagte waren Mitarbeiter der A AG. Die Klägerin wurde von dem Beklagten auf einem Betriebsparkplatz der A-AG angefahren und verletzt. Der Parkplatz lag nicht innerhalb der Werkstore. Er war auch nicht gegen das Eindringen von Unbefugten gesichert. Das LG musste entscheiden, ob der Betriebsparkplatz noch zum Betriebsgelände gehört. Es hat dies bejaht. Zum Betriebsgelände gehört auch noch der Behörden- bzw. Betriebsparkplatz (BGH, VersR 1995, 561; OLG Saarbrücken, r+s 2002, 67). Entscheidend für die Betriebszugehörigkeit ist, ob der Parkplatz für Betriebsangehörige bestimmt ist und zum Organisationsbereich des Betriebs gehört. Hier hatte der Betrieb zu entscheiden, wer Zutritt zu diesem Gelände haben soll. Auch konnte der Betrieb die Bedingungen des Fahrzeugverkehrs auf dem Gelände gestalten. Durch eine Hinweistafel war zudem die Betriebszugehörigkeit gekennzeichnet. Das Befahren dieses Parkplatzes stellte sich damit als innerbetrieblicher Vorgang dar, bei dem der Schädiger die Haftungsprivilegierung der §§ 106, 105 SGB VII in Anspruch nehmen kann. Die gegen ihn auf Schmerzensgeld gerichtete Klage hat das LG daher abgewiesen.

Praxishinweis: Das LG wendet die oft übersehenen Grundsätze zum Betriebswegeunfall und den Regelungen zu der so genannten Haftungsersetzung in den §§ 104ff. SGB VII zutreffend an. Eigentlich müssten diese Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert sein, da sie eine unmittelbare Auswirkung auf die zivilrechtliche Abwicklung von Schadensfällen haben. So handelte es sich auch im Fall, den das LG Bochum zu entscheiden hatte, nur vermeintlich um die rechtliche Beurteilung eines �normalen� Parkplatzunfalls. Durch die Regelungen der § § 104ff. SGB VII war dieser der Bewertung, soweit es um Personenschadensansprüche ging, zivilrechtlichen Maßstäben entzogen. Die Haftung der Arbeitskollegin auf Ersatz eines Personenschadens ist duch Ansprüche gegen die zuständige Berufsgenos- senschaft ersetzt worden. Das OLG Dresden (r+s 9004 479) hat die Anwendung dieser Grundsätze für einen innerbetrieblichen Betriebswegeunfall auch für einen Unfall zwischen Arbeitskolleginnen, die ständig in einem fremden Betrieb (Mitarbeiterinnen eines Reinigungsbetriebs in einem Hotel) tätig sind, bejaht. Wie das LG Bochum weist auch das OLG darauf hin, dass der Personalparkplatz nicht umfriedet sein muss, es reicht aus, wenn das Gelände durch eine Beschilderung als nicht für die Allgemeinheit zugänglich abgegrenzt ist.

LG Bochum, Urteil vom 31. 8. 2004 � 2 0 222 04 NJW-RR2005,Heft 1,
NJW-Spezial 8/2004, 354


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