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Keine Schadensminderung beim überwachenden Architekten bei Planungsfehler eines Architekten |
(28.01.2008) |
| Planungsfehler des planenden Architekten kann der bauleitende Architekt dem Bauherrn nicht anspruchsmindernd entgegenhalten. Das klagende Architekturbüro wird mit der Errichtung eines Altenheims beauftragt und überträgt die Leistungen für die Planungen einschließlich der Genehmigungsplanung an das Architekturbüro J und die Leistungen von der Ausführrungsplanung bis zur Objektüberwachung und Objektbetreuung an die Beklagte. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird festgestellt, dass die Rampe für die Müllentsorgung eine Neigung von 17% statt - wie die Bauvorschriften dies zulassen - von maximal 15% hat. Das klagende Architekturbüro nimmt die Beklagte für die Nachbesserungskosten in Anspruch. Zweifelsohne ist das Werk des Architekten mangelhaft, denn er schuldet ein technisch einwandfreies Bauwerk. Dies beinhaltet beim Architekten, der nicht die Planung erstellt, dass er die vorhandene Planung auf Fehler überprüft. Diese Überprüfung ist vor der Durchführung der Ausführungsplanung durchzuführen. Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden des eingeschaltenen Planers zurechnen lassen. Der planende Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn und damit des hier klagenden Architekturbüros gegenüber dem bauüberwachenden Architekten. Es besteht keine Verpflichtung des Bauherrn, dem bauüberwachenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, um Baumängel zu verhindern. Vielmehr ist es die eigentliche Aufgabe des bauleitenden Architekten, für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks zu sorgen. Die damit verbundene Verpflichtung, die maßgeblichen Pläne zu überprüfen, ist mit der Prüfungspflicht des Bauunternehmers nicht gleichzusetzen, da sie zu den Hauptpflichten des bauleitenden Architekten gehört. Praxishinweis: Während der Bauunternehmer sich jederzeit auf Planungsfehler des Architekten berufen kann und sich der Bauherr auch insoweit ein mitwirkendes Verschulden seines Architekten zurechnen lassen muss, gilt im Verhältnis Architekt - Architekt etwas anderes. Zum einen kann sich der planende Architekt auch hier nicht - wie der Bauunternehmer - auf unterlassene Hinweise des bauüberwachenden Architekten berufen. Der überwachende Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gegenüber dem planenden Architekten (BGH, NJW-RR 1989, 86). Im Verhältnis des planenden zum bauüberwachenden Architekten ist aber in der Rechtsprechung umstritten, ob nicht der bauüberwachende Architekt ein mitwirkendes Verschulden des planenden Architekten dem Bauherrn entgegenhalten lassen kann. Die Rechtsauffassung, die das OLG Karlsruhe hier äußert, ist noch umstritten, so dass die Rechtsfrage zumindest höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden ist. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. 8. 2003 - 17 U 188/02 = NZBazt 2004,617 NJW-Spezial 8/2004, 359 |
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