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Persönlichkeitsschutz von Kindern und Presseberichtserstattung |
(28.01.2008) |
| Persönlichkeitsschutz eines Kindes gegenüber Berichterstattung der Presse BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 1 BvR 1964/00 (NJW 45/2003, 3262) Kinder, auch solche prominenter Eltern, sind in ihrem Recht geschützt, ungestört von der Neugier der Öffentlichkeit aufzuwachsen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich wieder bekräftigt. Hintergund war folgender: Ein Boulevardblatt hatte zur Geburt der Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover ein Geburtshoroskop veröffentlicht. Dagegen klagte die Prinzessin im Namen ihrer Tochter und bekam Recht. Das Boulevardblatt wollte das nicht auf sich sitzen lassen, zog durch alle Instanzen und verlor den Rechtsstreit. Die Verfassungsbeschwerde, die sich auf die angebliche Verletzung des Rechts auf freie Berichterstattung stütze, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Grundsätzlich gibt es zwar ein Recht auf freie Berichterstattung der Medien. Dieses Recht gilt aber nicht uneingeschränkt. Der verfassungsrechtliche Schutz des Interesses der Öffentlichkeit, sich zu informieren wird, immer kleiner, je privater die Veröffentlichungen werden. Wenn die Privatsphäre eines Kindes betroffen ist, steht diese in der Regel über der Pressefreiheit. Dazu das Bundesverfassungsgericht: �Die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder kann durch eine auf sie bezogene Berichterstattung in den Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Deshalb sind Kinder in thematischer und räumlicher Hinsicht umfassender als Erwachsene in ihrem Recht geschützt, sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten zu können.� Das Persönlichkeitsrecht eines Kindes ist bereits dann verletzt, wenn dem Kind aufgrund der Berichterstattung nicht mehr unbefangen begegnet wird oder es sich durch die Berichterstattung speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sehen könnte. Um auf den konkreten Hintergrund dieser Entscheidung zurück zu kommen: auch Horoskope sind dazu geeignet, das Persönlichkeitsrecht zu verletzen, weil die Presse damit rechnen müsse, dass ein großer Teil der Leserschaft an die Richtigkeit dieser Veröffentlichung glaubt, �die Angaben als Grundlage der Beurteilung der Person der Klägerin nimmt und entsprechende Erwartungen an sie stellt�, so das Bundesverfassungsgericht. |
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