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Kostenerstattung für auswärtige Termine |
(28.01.2008) |
| Erstattungsfähige Kosten der Prozesspartei, wenn diese einen auswärtigen Termin wahrnimmt, bei dem das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war: Sie möchten auf Ihren �Hausanwalt� nicht verzichten, obwohl ein auswärtiges Gericht zuständig ist. Ihr Hausanwalt hat Ihnen aber erklärt, dass bei Obsiegen nur ein Anspruch auf Erstattung der �notwendigen Kosten� besteht, wozu nach der bisherigen Rechtsprechung die sogenannten Kosten der Ortsabwesenheit, also Tagegelder und Fahrtkosten, nicht gehörten. Dieses Problem lässt sich oftmals in Ihrem Sinne lösen: Schon länger bekannt ist, dass Reisekosten und Abwesenheitsgelder jedenfalls insoweit erstattungsfähig sind, als sonst Kosten einer sogenannten Erstberatung bei Ihrem Hausanwalt angefallen wären und Sie zur Information den am Sitz des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalt hätten aufsuchen müssen. Der BGH hat am 16.10.2002 (MDR 03, 233 ff) entschieden, dass die Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines am Prozessgericht zwar nicht zugelassenen, aber seit 01.01.2000 gem. § 78 I ZPO n.F. bundesweit postulationsfähigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig sind. Aus Sicht der vernünftigen kostenorientierten Partei erscheine es vernünftig und in der Regel am kostengünstigsten, einen in der Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sowohl die vorgerichtliche Korrespondenz erledigt als auch einen anschließenden Prozess führt und vor Gericht auftritt. Das Thüringer Oberlandesgericht hat sich u.a. im Beschluss vom 26.02.2003 8 W 94/03 (vorgehend LG Erfurt, 4 O 1880/01), OLG Naumburg 12 U 79/01 (LG Magdeburg) dieser Rechtsprechung angeschlossen. Gem. Beschl. des Thür. OLG 3 W 143/01 (LG Meiningen) sind auch die Reisekosten der Partei grundsätzlich dann erstattungsfähig, wenn ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, vorausgesetzt, die Bedeutung der Sache war nicht ganz untergordneter Natur. Davon kann man z.B. bei der Anwesenheit der Prozesspartei in einem Beweistermin ausgehen. Rechtsgebiet Zivilverfahrensrecht BGH Aktenzeichen (MDR 03, 233 ff) Datum 16.10.2002 |
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