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Geschäftsführer der KomplementärGmbH einer KG |
(28.01.2008) |
| Rechtsweg - Geschäftsführer der KomplementärGmbH einer KG BAG, Beschl. v. 20.08.2003 - 5 AZB 79/02 (NJW 45/2003, 3290) Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, die wiederum Komplementär einer GmbH & Co. KG ist. Zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer und einer GmbH & Co KG kam es zum Streit. Der Kläger zog vor das Arbeitsgericht, weil er meinte, er sei Arbeitnehmer. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt gewesen. Ist das Arbeitsgericht das zuständige Gericht? Dies wäre nach § 2 I Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nur dann der Fall, wenn der Kläger als Arbeitnehmer gelten würde. Die damit befassten Arbeitsgerichte haben dies verneint. Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 5 I S. 3 ArbGG. Danach ist nicht Arbeitnehmer, wer Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen ist. Vertretungsorgan der KG ist zunächst die Komplementär-GmbH. Diese kann nach dem Gesetz aber nicht Arbeitnehmer sein. Der Kläger war nicht unmittelbar Vertreter der KG, sondern der Komplementär-GmbH. Er hatte deshalb die KG nicht unmittelbar vertreten, so dass nach seiner Auffassung die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen sei. Das Arbeitsgericht sah dies anders. Es gebe keinen Unterschied zwischen einem unmittelbar berufenen Vertreter und einem solchen, der als Vertreter des Vertretungsorgan Vertreter der KG sei, so wie der Kläger. Im Ergebnis war das Arbeitsgericht unzuständig. Die Kündigung muss ggf. von einem Zivilgericht überprüft werden. |
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