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Fristende bei Kündigungsfristen |
(28.01.2008) |
| BGH, Urteil vom 17.02.2005 - III ZR 172/04 NJW 19/2005, 1354 Zur Rechtzeitigkeit der Kündigung Mitunter stellt sich die Frage, wann eine Frist abläuft, wenn ihr letzter Tag ein Sonnabend, Sonntag oder ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist. In diesen Fällen bestimmt § 193 BGB, dass die Frist erst an dem darauf folgenden Werktag abläuft. Bedeutung hat diese Frage nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern auch im Arbeitsrecht, bei Miet- und Pachtverhältnissen, bei Versicherungsverträgen und bei anderen Vertragsverhältnissen. Im vorliegenden Falle ging es um die Frage, ob dies auch auf die Kündigungsfristen in einem Werbevertrag anzuwenden ist, in dem die Kündigung zu einem bestimmten Kalendertag zu erklären ist. Der BGH hat über den vorliegenden Falle hinaus den Rechtssatz aufgestellt, dass § 193 BGB auf derartige Sachverhalte nicht anzuwenden ist. Nicht dem Kündigenden, sondern dem Kündigungsempfänger steht die Einhaltung der vollen Frist zu, weil er derjenige ist, der nach der gesetzgeberischen Konzeption schutzbedürftig ist. Wer kündigt will, sollte dies also rechtzeitig tun. |
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