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Klagerücknahme und Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

(28.01.2008)
Kosten der Beweissicherung bei Klagerücknahme im Hauptprozess
OLG Koblenz, Beschl. vom 05.03.2003 - 14 W 148/03 (NJW 45/2003, 3281)

Hier ging es um folgenden Sachverhalt: die Beklagten hatten Metallbauarbeiten in Auftrag gegeben. Nach deren Fertigstellung verlangte der Metallbauer ca. 40.000 DM. Die Beklagten wandten Mängel ein und erklärten mit Gegenforderungen Aufrechnung: die Mangelbeseitigung würde mehr als 60.000 DM kosten. In einem hierzu von ihnen beantragten selbständigen Beweisverfahren bestätigte sich diese Auffassung der Beklagten.

Der Metallbauer nahm daraufhin seine Klage zurück und hatte deshalb auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Deren Höhe setzte der Rechtspfleger fest. Die Beklagte war der Meinung, hierzu gehörten auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Der Rechtspfleger verneinte dies jedoch.

Das Gericht hat die Auffassung des Rechtspflegers bestätigt. Die Klage war zurückgenommen worden, bevor das Ergebnis des Beweisverfahrens verwertet wurde.

Das Gericht hat das im Beweisverfahren erstellte Gutachten nicht mit in seine Entscheidung einbezogen. Deshalb gehören die durch das Beweisverfahren entstandenen Kosten auch nicht zu denen des Verfahrens. Es sei dem Kläger vorbehalten, die Klage neu zu erheben, so dass dann auch das im Beweisverfahren erstellte Gutachten wieder einzubeziehen sei.

Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall der Beklagte auch einen sogenannten materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das selbständige Beweisverfahren haben könnte: nämlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Dieser Anspruch müsse ggf. gesondert eingeklagt werden.

Beachtlich ist diese Entscheidung auch für Verfahren, die durch Vergleich beigelegt werden. Wird hier keine andere Kostenregelung vereinbart, gilt Kostenaufhebung: jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und eventuelle Gerichtskosten zur Hälfte.

Solange das selbständige Beweisverfahren nicht in das streitige Verfahren einbezogen wird, bleiben dessen Kosten dann bei demjenigen, der das selbständige Beweisverfahren beantragt hat.

Man sollte in einen Vergleich also in solchen Fällen auch darauf achten, dass geregelt wird, wer die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt.




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