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Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer GbR für bereits bestehende Verbindlichkeiten |
(28.01.2008) |
| Urteil des BGH zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer GbR für bereits bestehende Verbindlichkeiten Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt mit, dass der zweite Zivilsenat des BGH die Frage zu entscheiden hatte, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich haftet. Mit Urteil vom 07.04.2003 (II ZR 56/02) hat der zuständige Senat diese Frage grundsätzlich bejaht. Die Haftung folge aus der Eigenart der GbR, die über kein eigenes - ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes - Vermögen verfügen muss. Die Haftung besteht damit auch, wenn sich Rechtsanwälte, oder andere Angehörige freier Berufe, zur gemeinsamen Berufsausübung in dieser Gesellschaftsform zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Frage, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, hat der BGH offen gelassen. Die persönliche Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes erst bei künftigen Beitrittsfällen zur Anwendung. Die persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlicbkeiten der Gesellschaft gab es nach der bisherigen herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre nicht. |
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