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Unbezahlte Freistellung - Kind krank

(28.01.2008)
Unbezahlte Freistellung (Kind krank)

Berufstätige Eltern können sich wegen der Krankheit ihres Kindes jeweils 10 Arbeitstage im Jahr freistellen lassen, wenn das Kind unter zwölf Jahre alt ist.

Ein besonderes Krankengeld, nämlich das sogenannte Kinderpflege-Krankengeld, ist in § 45 SGB V geregelt.

Handelt es sich um Alleinerziehende, haben diese sogar Anspruch auf 20 Tage unbezahlte Freistellung.

Dieser Anspruch besteht für jedes Kind, allerdings für jeden Elternteil maximal 25 Arbeitstage im Jahr insgesamt, bei Alleinerziehenden maximal 50 Arbeitstage im Jahr insgesamt.

In dieser Zeit erhält der berufstätige Elternteil zwar keine Arbeitsvergütung vom Arbeitgeber, dafür jedoch Krankengeld von der Krankenkasse. Sind die zehn Tage pro Elternteil und Kind aufgebraucht, endet der Anspruch auf Krankengeld und unbezahlte Freistellung.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung für zehn Arbeitstage bei Erkrankung des Kindes hat auch, wer während der Elternzeit auf Teilzeitbasis beschäftigt ist.

Es gibt allerdings noch eine Alternative. Dann nämlich, wenn für die Pflege des Kindes wenige Tage ausreichen, müssen Eltern nicht unbedingt unbezahlt frei nehmen. Gemäß § 616 BGB haben Vater oder Mutter einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, wenn sie eine �verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit� - man geht hier allgemein von maximal fünf Tage aus - fern bleiben. Nach dem Gesetzestext muss sich der Arbeitnehmer jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Schöpfen Eltern jedes Jahr die Freistellungsobergrenze wegen Erkrankung des Kindes aus, ist das kein Kündigungsgrund. Aber Vorsicht: bleiben Eltern über diese Zeit für die Betreuung ihres Kindes, ohne das Einverständnis des Arbeitgebers vorher eingeholt zu haben, zu Hause, kann ihnen gekündigt werden. Das gilt erst recht, wenn der Elternteil selbst �krank macht�, um die Pflege des Kindes zu übernehmen.

Verweigert der Arbeitgeber den Anspruch auf unbezahlte Freistellung, kann das Einverständnis auch durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzt werden.

Stand: 14.08.2003


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