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Haftet der Architekt einem Bauunternehmer wegen Beseitigung von Architektenmängeln? |
(28.01.2008) |
| Ein Bauunternehmer, der bei einem Bauvorhaben Mängel ausbessert, die auf eine fehlerhafte Architektenleistung zurückgehen, hat keinen direkten Anspruch gegen den Architekten, wenn er die Nachbesserung durchführt. Ein Bauuntemehmer nimmt den beklagten Architekten auf Zahlung von Werklohn mit der Behauptung in Anspruch, dass er im Auftrag des Bauherrn Mängel beseitigt hat, die auf Fehler des Architekten zurückzuführen sind. Zwischen dem Bauunternehmer und Architekten besteht kein Vertragsverhältnis, so dass nur gesetzliche Ansprüche in Frage kommen. Als gesetzlicher Anspruch kommt § 812 11 BGB in Frage. Danach ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Als Erlangtes kommt die Befreiung des Architekten von einer Verbindlichkeit zur Leistung von Schadensersatz an den Bauherrn nach § 635 BGB a. F. in Betracht. Jedoch fehlt es für eine Leistungskondiktion des Bauunternehmers gegen den Architekten daran, dass der Bauunternehmer keine Leistung für den Architekten erbracht hat. Die Leistung des Bauunternehmers ist vielmehr bewusst an den Bauherrn gerichtet gewesen. Damit scheidet ein Bereicherungsanspruch auf der Basis einer Leistungskondiktion aus. Ein Bereicherungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Architekten aus einer Eingriffskondiktion kann nicht hergeleitet werden, da die Abwicklung über die Leistungskondiktion vorrangig ist. Demnach wird ein direkter Anspruch des Bauunternehmers gegen den Architekten verneint. Ausblick: Das KG verneint einen Anspruch aus dem Bereicherungsrecht. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, vor allem aus der Sicht eines so genannten �auch-fremden� Geschäfts werden nicht erörtert. In der Regel wird aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheiden, da ein erkennbarer Wille des Bauunternehmers, auch für den Architekten zu handeln, nicht vorliegen wird. Die Entscheidung behandelt den Fall, dass ein Bauunternehmer entgeltlich mit der Beseitigung eines Mangels beauftragt wird, den er selbst nicht verursacht hat. Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit Fällen, in denen ein Bauunternehmer einen Gewährleistungsanspruch des Bauherrn erfüllt, obwohl der dem Gewährleistungsanspruch zu Grunde liegende Mangel auch vom planenden Architekten (mit-)verursacht wurde. In diesem Fall besteht zwischen Bauunternehmer und Architekten ein Gesamtschuldverhältnis, so dass Ansprüche des Bauunternehmers gegen den Architekten aus § 426 BGB begründet sein können. KG, Urteil vom 13. 10. 2003 - 10 U 160/01 = JVZBau 2004, 619 NJW-Spezial 8/2004, 359 |
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