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Arbeitnehmer müssen sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden |
(28.01.2008) |
| Seit 01.07.2003 ist ein Arbeitnehmer gem. § 37b SGB III verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden, wenn er von der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Der Arbeitgeber wird durch § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III verpflichtet, frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer über die Pflicht zu Eigenbemühungen, sowie zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu informieren. In allen Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis nach dem 01.07.2003 endet, greift die Informationspflicht des Arbeitgebers schon jetzt. Der BFB hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeit folgende Formulierungshilfen bezüglich dieser Informationspflicht zur Verfügung gestellt: 1. Bei Kündigung/Aufhebungsvertrag: Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. 2. Bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis: Hinweis im Vertrag: Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. 3. Bei zweckbefristetem Arbeitsverhältnis: Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. |
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