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GmbH-Recht: Kapitalschutz bei �Altmantel-Gründung�

(28.01.2008)
GmbH-Recht: Kapitalschutz bei �Altmantel-Gründung�

Der BGH hat mit Beschluss vom 07.07.2003 (II ZB 4/02 - OLG Brandenburg, NJW 44/2003, 3198) klargestellt, dass - wie auch bei der sogenannten Vorratsgesellschaft - im Interesse des Gläubigerschutzes die der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der der registergerichtlichen Kontrolle Anwendung finden.

Daher gelten für die Altmantel-Gründung hinsichtlich der Sicherstellung des Stammkapitals die gleichen Grundsätze wie für die Neugründung. Dies ist dem Registergericht nachzuweisen.

Gegenüber dem Registergericht ist deshalb auch offen zu legen, dass es sich um eine sogenannte Altmantelgründung (in Wirklichkeit: wirtschaftliche Neugründung) handelt.

Der BGH weist in der Begründung der Entscheidung mit Recht darauf hin, dass bei der �Altmantel-Gründung� in der Regel das ursprüngliche Stammkapital verbraucht ist. Handeln Gesellschafter vor Sicherstellung des (erneut) notwendigen Stammkapitals, komme neben der Unterbilanzhaftung auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht.

Dies sollten insbesondere Käufer einer �Altmantel-GmbH� beachten, wenn sie sich ein böses Erwachen ersparen wollen.


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