Eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung liegt bei einem mit Schimmelpilz
befallenen Dachstuhl nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der
Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist, selbst wenn von
den Sporen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes
ausgehen.
Kurz nach der Abnahme eines neuen Einfamilienhauses zeigte sich am
Dachstuhl Schimmelbefall. Der Auftragnehmer bot eine Sanierung an, die
zwar Schimmelsporen im Holz zurücklässt, was - ausweislich eines
Gutachtens - jedoch keine Gesundheitsgefahren mehr befürchten lasse.
Landgericht und Oberlandesgericht waren der Auffassung, dass der
Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme nicht verlangen könne, da die
zuvor verlangte Erneuerung des Dachstuhls unverhältnismäßig sei. Der BGH
gab dem Auftraggeber in letzter Instanz doch Recht.
"Unverhältnismäßigkeit“ ist kein technisch-wirtschaftlicher, sondern ein
juristischer Begriff. Maßgeblich sei nicht das Verhältnis von
erzielbarem technischen Vorteil und den hierfür aufzuwendenden Kosten,
sondern die Frage, ob ein Verstoß gegen das Schikaneverbot vorliege. Nur
wenn das Interesse des Auftraggebers an einer ordentlichen Nachbesserung
bei hohen Kosten objektiv gering sei, komme Unverhältnismäßigkeit in
Betracht. Mit „objektiv“ meint der BGH keine rein wirtschaftliche
Bewertung, sondern versteht darunter „nachvollziehbar“ im Gegensatz zu
einem rein persönlichen „Hobby“. Im vorliegenden Fall war es für den BGH
nachvollziehbar, dass es dem Auftraggebers darum ging, einen Dachstuhl
zu erhalten, der gänzlich frei von Schimmelsporen ist.
BGH, Urteil vom 29. 6. 2006 - VII ZR 274/04 - NZBau 2006, 641
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