Gesellschaftsrecht :

Soweit es sich um Unternehmen handelt, wird auch das Gesellschaftsrecht zum Bereich des Wirtschaftsrechts gezählt. Hiermit wird insbesondere das Recht der Kapitalgesellschaften (insbesondere der GmbH, AG, eG) und der Personengesellschaften (insbesondere BGB-Gesellschaft, OHG, KG, stille Gesellschaft) erfasst.
Wichtige Rechtsgrundlagen sind der gesellschaftsrechtliche Teil des BGB, das HGB, das GmbHG, das AktG und das GenG.
Auch hier gilt: vorbeugen ist besser als nachsorgen. Geht es um die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder Anstellungsverträgen für Geschäftsführer, so ist die Kenntnis der verschiedenen zivil- und steuerrechtlichen Folgen bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten unabdingbar, um spätere Nachteile zu vermeiden.
Hat man daran anfänglich nicht gedacht, erweist sich z.B. die Auseinandersetzung der Gesellschafter oft als sehr kompliziert, wenn die Gesellschaft sich auflöst. Ähnliches gilt für die gegenseitigen Ansprüche, die sich nach der Beendigung von Anstellungsverhältnissen mit Geschäftsführern zwischen diesen und der Gesellschaft ergeben. Der Geschäftsführer einer GmbH ist im zivilrechtlichen Sinne kein Arbeitnehmer! Für einen derartigen Rechtsstreit ist nicht das Arbeitsgerichte, sondern das Zivilgericht zuständig.

GmbH-Recht: Kapitalschutz bei �Altmantel-Gründung�

Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer GbR für bereits bestehende Verbindlichkeiten

Geschäftsführer der KomplementärGmbH einer KG