Hat der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags nicht binnen zwei Monaten nach
Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben,
ist der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht
prüfbar ist.
Wird die Klage auf Werklohn in erster Instanz wegen fehlender
Prüfbarkeit der Schlussrechnung zurückgewiesen, kann auch im Rahmen der
Berufungsinstanz eine neue zweite Schlussrechnung eingereicht werden,
mit der die Forderung weiterverfolgt wird.
Wenn der Auftraggeber nunmehr im Rechtsstreit den Einwand der fehlenden
Prüfbarkeit länger als zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung
erhebt, so kann er damit zwar ausgeschlossen sein. Im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens sind die die gegen die zweite Schlussrechnung
vorgebrachten Einwände — und sei es der Einwand der Unschlüssigkeit und
Widersprüchlichkeit — jedoch zu berücksichtigen. Mit bloßen Fristablauf
sind die Einwendungen des Auftraggebers als solche nicht verwirkt.
BGH, Urteil vom 8. 12. 2005 — VII ZR 50/04 = NZBau 2006, 179 (vgl. auch
BGH BGH, NZBau 2005, 692)
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