Allgemeines Zivilrecht :

Gewährleistung oder Garantie, ist das nicht das gleiche?

Die Antwort lautet: nein.

Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, dann ist schnell von Garantieansprüchen die Rede. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die Garantie ein freiwilliges Leistungsversprechen des Händlers oder Herstellers. Wenn der Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftritt, z.B., weil sein Erscheinungsbild für einen Konstruktionsfehler spricht, gehen diese Ansprüche den Garantieansprüchen vor. Erscheint die Rechtsverfolgung wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil das Kostenrisiko gegenüber einer Reparatur unverhältnismäßig groß ist, muss beachtet werden, dass grundsätzlich bei Eingriffen in das Produkt Gewährleistungsansprüche erlöschen. Die gesetzlichen Grundlagen findet man im Wesentlichen in § 437 BGB und in den dort genannten Paragrafen:

• Nacherfüllung (§ 439 BGB), d.h. Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (ggf. gegen Rückgabe der mangelhaften Sache); der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

• Rücktritt vom Vertrag (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB)

• Minderung (§ 441 BGB) alternativ zum Rücktritt vom Vertrag, sonst aber unter der gleichen Voraussetzung wie bei Rücktritt und Schadensersatz (vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung).

• Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)

• Rücktritt und Schadensersatz setzen grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer zuvor eine zumutbare Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen insbesondere, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Auch dann, wenn der Händler mit z.B. mit irreführenden Angaben den Käufer fälschlicherweise zunächst an den Hersteller verweist und danach die Existenz von Mängeln bestreitet, kann er sein Recht verwirken, zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu erhalten.

Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist, die gem. § 438 Abs. I Nr. 3 2 Jahre beträgt und mit Erhalt der Kaufsache beginnt.